Allgemeine Geschäftsbedingungen der Horn Verpackung GmbH
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen und Lieferungen. Der Kunde erkennt sie als für ihn verbindlich an. Die Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich bei jedem Einzelauftrag Bezug genommen wird, soweit der Kunde nicht jeweils Verbraucher im nicht gewerblichen oder nicht selbstständigen beruflichen Bereich ist. AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Wir widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich. Sollten einzelne unserer Bestimmungen unwirksam sein, so hat dies nicht die Ungültigkeit des Vertrages im Übrigen zur Folge.
1. Auftrag
Alle Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder die Anlieferung der Ware verbindlich. Für den Auftragsinhalt und Auftragsumfang ist unsere Bestätigung bzw. der Lieferschein oder die Rechnung ausschließlich verbindlich. Mündliche Nebenabreden und mündliche Zusicherungen wurden nicht getroffen. EDV-Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung die erhaltenen Kundendaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwerten. Vertragsstornierungen oder Änderungen der Käuferseite trägt diese hinsichtlich der Kosten.
2. Preise
Den Preisen liegen die bei Vertragsabschluss gültigen Rohstoff- und Fertigungskosten zugrunde. Sollten sich nach Abschluss eines Rahmenvertrages außergewöhnliche Kostenänderungen ergeben, behalten wir uns eine angemessene Preiskorrektur vor. Der Kunde ist dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen. Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer.
3. Produktentwicklung
Herstellerbedingte Produktfort- oder Weiterentwicklungen oder Abänderungen gelten als genehmigt, soweit dadurch der Gebrauchszweck der bestellten Ware nicht verschlechtert wird. Es wird dann jeweils die Ware geliefert, welche der bestellten am nächsten entspricht. Dies wird dann vom Besteller als Erfüllung anerkannt. Ist eine solche Lösung nicht möglich, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferung und Einlagerung
Die bestätigten Liefertermine werden bestmöglich eingehalten. Bei Verzug bewilligt der Käufer eine Nachfrist von 3 Wochen. Vertragsgerecht fertiggestellte bzw. angelieferte Ware ist abzunehmen. Andernfalls erfolgt Einlagerung derselben auf Kosten und Gefahr des Käufers zu den üblichen Einlagerungskosten. Höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände rechtfertigen eine angemessene Fristverlängerung.
Bei Unmöglichkeit haben wir das Recht, vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten. Der Käufer akzeptiert Teillieferungen unsererseits generell und speziell. Einlagerungen für Kunden erfolgen auf deren Rechnung und Gefahr. Ab Beginn des 4. Monats der vereinbarten Einlagerung wird die übliche Lagermiete erhoben.
5. Verpackung
Die Verkaufspreise verstehen sich einschließlich einfacher Verschnürung oder Palettierung. Wünscht der Käufer eine darüber hinausgehende Verpackung, so wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet. Euro-Paletten sind bei Anlieferung gegen gleichwertige Paletten zu tauschen. Ist dies nicht möglich, werden die Paletten in Rechnung gestellt. Diese ist mit der Ware zahlbar. Bei späterer Rückgabe können wir nur dann den vollen Wert gutschreiben, wenn die Rückgabe in Verbindung mit einer Lieferung erfolgt, oder bei einer für uns frachtfreien Rücksendung an unser Lager.
6. Maß- und Mengenabweichungen
Branchenübliche Maß- und/oder Mengenabweichungen, bedingt durch die Material- oder Verarbeitungseigenart können nicht beanstandet werden. Die Maße gelten in der Reihenfolge Länge, Breite, Höhe, und stellen stets das Innenmaß in mm dar. Als geringfügige Abweichungen gelten Maßtoleranzen von ± 1%, mindestens aber ± 3 mm. Wir behalten uns folgende Mehr- oder Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten: bis 500 Stück 25%, bis 3000 Stück 15%, darüber 10%. Bei Teillieferungen können wir nach unserem pflichtgemäßen Ermessen entsprechend verteilen.
7. Gewichts- und Farbabweichungen
Gewichtsabweichungen von ± 5% gelten als handelsüblich. Für Abweichungen in der Materialfarbe, der Materialverbindung sowie der Druckfarbe haften wir nur dann, wenn sie für den Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar sind. Die Verarbeitung der Wellpappen-Verpackungen wird branchenüblich durchgeführt.
8. Klischee- und Stanzwerkzeuge
Die hierfür anfallenden Aufwendungen werden für alle Erstlieferungen zum Selbstkostenpreis anteilig in Rechnung gestellt; die Klischeemodelle und Werkzeuge verbleiben im Eigentum der Hersteller. Die Aufbewahrung der Klischees und Werkzeuge erfolgt nach der letzten Lieferung maximal für ein volles Jahr. Danach wird das Material ohne Verständigung des Käufers aus Platzgründen vernichtet. Eine Haftung unsererseits hierfür kann nicht übernommen werden.
9. Frachtkosten und Versand
Die Preise verstehen sich bei einem Mindestauftragswert ab € 100,-- bei Belastung eines Zufuhranteiles von € 18,-- im Rahmen unserer Lkw-Bezirkstouren frei Haus. Versendungen per Bahn/Post oder Spedition erfolgen unfrei - unter € 100,-- mit Kleinmengenaufschlag von € 15,--. Entstehende Kosten aufgrund einer Nichtannahme ordnungsgemäß gesandter Partien gehen zu Lasten des Käufers.
10. Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung
Alle Angaben über Eignung und Anwendung unserer Erzeugnisse befreien den Vertragspartner oder Verwender nicht von eigenen Prüfungen, insbesondere vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung. Die Waren sind unverzüglich nach deren Eintreffen zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln.
Die Überlassung von Mustern entbindet den Käufer nicht von der eigenen Überprüfung der Waren. Die Ware gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort bei uns eine Rüge eintrifft. Beim Vorliegen einer Beanstandung oder eines Mangels sind wir lediglich verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist, die jedoch nicht kürzer als die Lieferzeit sein darf, nach unserer Wahl entweder nachzubessern oder nachzuliefern. Misslingt der 1. Nachbesserungsversuch findet die zuvorige Regelung entsprechende Anwendung. Falls auch der 2. Nachbesserungsversuch misslingt oder die Ersatzware begründete Mängel aufweist, ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Ist die Ware bereits be- oder verarbeitet, steht dem Kunden unter der Voraussetzung der zuvorigen Regelung lediglich das Recht auf Minderung zu, das jedoch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erlischt. Alle weiteren Ansprüche des Kunden, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, s weit nicht die Voraussetzungen des § 309, Ziff. 7 BGB* neue Fassung vorliegen oder wir arglistig gehandelt haben. Bei garantierten Eigenschaften gilt dies entsprechend.
Wir haften nicht soweit Schäden an den Waren des Kunden auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Transport oder Umverpackung zurückzuführen sind. Wir übernehmen ferner keine Haftung für Schäden, die darauf beruhen, dass die Verpackung geändert wurde, eine beschädigte Verpackung ohne unsere Hinzuziehung geöffnet oder an der Verpackung sonstige Eingriffe ohne unsere Beiziehung oder Einwilligung vorgenommen wurden, soweit nicht die Voraussetzungen des § 309, Ziff. 7 BGB* neue Fassung vorliegen oder wir arglistig gehandelt haben.
Unsere Haftung erstreckt sich nur auf die mit dem Kunden vereinbarte Transport- und/oder Lagerzeit. Ist eine solche nicht vereinbart, so haften wir längstens für ein Jahr ab Auslieferung der Ware, soweit zulässig und soweit nicht die Voraussetzungen des § 309 Ziff. 7 BGB* neue Fassung vorliegen oder wir arglistig gehandelt haben. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, der zufälligen Beschädigung oder der Verschlechterung sowie die Entwendung der in unserer Obhut befindlichen Waren trifft den Kunden.
In allen sonstigen Fällen haften wir nur soweit wir arglistig gehandelt haben oder soweit die Voraussetzungen des § 309, Ziff. 7 BGB* neue Fassung vorliegen.
11. Verjährung
Alle Mängel, Mangelfolge- und Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr, soweit zulässig. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Anlieferung der Ware, wenn nichts anderes vereinbart ist.
12. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt (jeweils Geldeingang), jedoch nur dann, wenn frühere Forderungen bereits ausgeglichen sind. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nur kostenfrei akzeptiert. Klischees, Werkzeuge, Paletten u.ä. sind grundsätzlich rein netto zahlbar.
Bei Zielüberschreitungen erfolgen keine neuen Lieferungen bis zum Ausgleich der offenen Beträge. Stellt sich nach Auftragsannahme eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches heraus, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorkasse zu verlangen.
Verzugszinsen werden nach der gesetzlichen Regelung berechnet. Die Erhebung eines weiteren Verzugsschadens durch uns im Einzelfall bleibt vorbehalten. Bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Käuferseite ist die offene Gesamtforderung sofort zahlungsfällig.
13. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gefertigten und/oder gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch der noch nicht fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Saldoanerkenntnisses. Der Eigentumsvorbehalt gilt in diesem Falle als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo.
Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Käufers an seinen Abnehmer, der bis zur Höhe unserer gesamten Forderungen schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt. Überschreitet der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 25%, so werden auf Antrag des Käufers nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freigegeben.
Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die zu begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben oder kommt dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug, so sind wir berechtigt, zu unserer Sicherung die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderung zu verlangen; unsere obengenannten Rechte werden hierdurch nicht berührt.
Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder die uns zustehenden Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer dem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten unser Eigentum bzw. unsere Inhaberschaft an dem Gegenstand unverzüglich nachzuweisen, außerdem hat der Käufer unverzüglich uns von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Sicherungsübereignung, Verpfändung oder dgl. der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware an Dritte sind unzulässig.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Winnenden, ebenso zuständiger Gerichtsstand im kaufmännischen Rechtsverkehr bei vertraglichen Ansprüchen für beide Vertragsparteien.
Es gilt ausschließlich innerdeutsches Recht. Das Recht eines ausländischen Vertragspartners kommt nicht zur Anwendung. Anderslautende Überleitungsvorschriften gelten als abgegolten.
*§ 309, Ziff. 7 BGB lautet wie folgt:
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
- (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
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