Allgemeine Geschäftsbedingungen der Horn Verpackung GmbH für den Online-Handel

Stand 27.2.2007

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Leistungen und Lieferungen der Horn Verpackung GmbH, Rothenbühlstraße 37, 71364 Winnenden (im Folgenden: HORN VERPACKUNG) im Rahmen des Online-Shops der Website "horn-verpackung.de".

1.2. Der Online-Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entsprechendes gilt für diese AGB. Zum Kreis der Unternehmer gehören die in § 14 BGB genannten Personen.

1.3. AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Solchen AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben.

1.4. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich bei jedem Einzelauftrag Bezug genommen wird.

2. Vertragschluss

2.1. Die Warenpräsentationen im Online-Shop stellen noch keine rechtlich verbindliche Erklärung dar. Durch Anklicken des Bestell-Buttons gibt der Besteller ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. HORN VERPACKUNG kann eine solche Bestellung binnen zwei Wochen annehmen.

2.2. Der Besteller erhält zunächst eine schriftliche Eingangsbestätigung seiner Bestellung per E-Mail. Der Kaufvertrag kommt nicht schon mit dieser Eingangsbestätigungsnachricht, sondern erst mit der ausdrücklichen Annahmeerklärung oder der Lieferung der Waren durch HORN VERPACKUNG zustande. Sofern die Ware nicht lieferbar ist, wird der Besteller umgehend nach Kenntniserlangung von der Nichtlieferbarkeit informiert.

3. Preise

3.1. Den Preisen liegen die bei Vertragsabschluss gültigen Rohstoff- und Fertigungskosten zugrunde. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragschluss erfolgen, vorbehalten.

3.2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk rein netto zuzüglich Verpackung (siehe hierzu auch Ziff. 6), Fracht und der Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

4. Zahlung

4.1. Die Zahlung hat spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt (jeweils Geldeingang), jedoch nur dann, wenn frühere Forderungen bereits ausgeglichen sind. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nur kostenfrei akzeptiert.

4.2. Verzugszinsen werden grundsätzlich mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Erhebung eines weiteren Verzugsschadens durch HORN VERPACKUNG bleibt vorbehalten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten.

4.3. Bei Zielüberschreitungen erfolgen keine neuen Lieferungen bis zum Ausgleich der offenen Beträge. Stellt sich nach Auftragsannahme eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches heraus, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorkasse zu verlangen.

5. Frachtkosten und Lieferung

5.1. Bei einem Mindestauftragswert ab € 100,-- bei Belastung eines Zufuhranteiles von € 18,-- im Rahmen unserer Lkw-Bezirkstouren erfolgt die Lieferung ohne Berechnung weiterer Kosten. Versendungen per Bahn, Post oder Spedition erfolgen unfrei, bei einem Bestellwert unter € 100,-- mit einem Kleinmengenaufschlag von € 15,--.

5.2. Der Beginn der von HORN VERPACKUNG angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände rechtfertigen eine angemessene Fristverlängerung.

5.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HORN VERPACKUNG berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.4. HORN VERPACKUNG haftet im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

5.5. Das Recht zu Teillieferungen bleibt vorbehalten. In diesem Falle entstehen dem Besteller keine zusätzlichen Kosten.

5.6. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

6. Verpackung

6.1. Die Verkaufspreise verstehen sich einschließlich einfacher Verschnürung oder Palettierung. Wünscht der Käufer eine darüber hinausgehende Verpackung, so wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet. Euro-Paletten sind bei Anlieferung gegen gleichwertige Paletten zu tauschen. Ist dies nicht möglich, werden die Paletten in Rechnung gestellt. Diese ist mit der Ware zahlbar. Bei späterer Rückgabe können wir nur dann den vollen Wert gutschreiben, wenn die Rückgabe in Verbindung mit einer Lieferung erfolgt, oder bei einer für uns frachtfreien Rücksendung an unser Lager.

6.2. Wir sind gesetzlich verpflichtet, dazu beizutragen, dass alle Verkaufs- bzw. Serviceverpackungen in einen Verwertungskreislauf zurück geführt werden. Es bieten sich zwei Alternativen der Entsorgung an:
a) Teilnahme am DSD (Grüner Punkt)
b) Eigene Rücknahme mit Einhaltung der gesetzlichen Quoten und Nachweispflicht.
Werden keine Gebühren an den DSD abgeführt, setzen wir voraus, dass eine ordnungsgemäße Rückführung in den Verwertungskreislauf durch Sie selbst durchgeführt wird.

7. Gewährleistung und Mängelrüge

7.1. Alle Angaben über Eignung und Anwendung unserer Erzeugnisse befreien den Vertragspartner oder Verwender nicht von eigenen Prüfungen, insbesondere vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung.

7.2. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Überlassung von Mustern entbindet den Käufer nicht von der eigenen Überprüfung der Waren.

7.3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so sind wir verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist, die jedoch nicht kürzer als die Lieferzeit sein darf, nach unserer Wahl entweder nachzubessern oder nachzuliefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.6. Für andere, als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit uns bzw. unseren Erfüllungs- bzw. Verichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7.7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Bei gebrauchten Gütern wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

7.8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Beim Verkauf hochwertiger Güter ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

8.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9. Sonstiges, Schlussvorschriften

9.1. Bei Klischee- und Stanzwerkzeugen werden die hierfür anfallenden Aufwendungen für alle Erstlieferungen zum Selbstkostenpreis anteilig in Rechnung gestellt. Die Klischeemodelle und Werkzeuge verbleiben im Eigentum der Hersteller. Die Aufbewahrung der Klischees und Werkzeuge erfolgt nach der letzten Lieferung maximal für 2 volle Jahre. Danach wird das Material ohne Verständigung des Käufers aus Platzgründen vernichtet. Eine Haftung unsererseits hierfür kann nicht übernommen werden.

9.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

9.5. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden bestehen nicht.